Allgemeine Geschäftsbedingungen / Haus- und Platzordnung
Die Sportpark Isernhagen GmbH (im Folgenden „Sportpark“) bietet die Tennis- und Badmintonhallenplätze, sowie den Fitness- und Saunabereich (sofern möglich) die sich in der von ihr betriebenen Anlage in 30916 Isernhagen, Dieselstraße 3a, befinden (im Folgenden insgesamt „Anlagen“), sowohl Privatpersonen als auch Vereinen sowie Unternehmern und Unternehmen (im Folgenden insgesamt „Kunden“) zur Miete an. Für dieses Angebot sowie die diesbezüglich zwischen Sportpark und seinen Kunden geschlossenen Verträge gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Jeder Nutzer der Räumlichkeiten und Einrichtungen erklärt sich mit der Geltung dieser Haus- und Platzordnung sowie der ausgehängten Hygieneregeln einverstanden und erkennt diese als für ihn verbindlich an.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der auf unserer Website einsebahren Datenschutzerklärung.
1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Sportpark erbringt seine vorgenannten Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem einer Buchung zugrunde liegenden Angebot von Sportpark. Sofern in einem Angebot von Sportpark Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen insoweit die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall der betreffenden Regelung in diesen AGB vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sind schriftlich abzufassen.
1.2 Sportpark behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Soweit Gegenstand einer Buchung des Kunden die wiederholte Überlassung von Anlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums – wie beispielsweise Abonnements zur Nutzung von Tennis-/Badmintonplätzen und / oder Fitnesstrainingsgeräten – ist und eine Änderung dieser AGB während des vereinbarten Nutzungs- bzw. Leistungszeitraums in Kraft treten soll, wird Sportpark den Kunden durch eine Änderungsmitteilung in Textform über die Neufassung dieser AGB und über den Zeitpunkt, ab dem die Neufassung gelten soll, informieren. Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese mit Wirkung für die Zukunft in den über die betreffenden Leistungen geschlossenen Vertrag einbezogen. Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der Änderungen fristgemäß, so ist Sportpark berechtigt, den betreffenden Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die geänderten AGB gemäß Änderungsmitteilung in Kraft treten sollen. Vom Kunden bereits geleistete Zahlungen werden ihm in dem Fall in dem Umfang zurückerstattet, in dem die Nutzung der Anlagen durch ihn bis zum Beendigungszeitpunkt infolge der Kündigung durch Sportpark hinter dem gebuchten Umfang zurückgeblieben ist.
2. Vertragsschluss
2.1 Soweit nachstehend oder im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend erklärt, stellt das Leistungsangebot von Sportpark stets allein die unverbindliche Einladung an den Kunden dar, Sportpark durch eine Buchungsanfrage ein Angebot über den Abschluss eines Vertrages über die betreffende Leistung zu den angebotenen Konditionen zu unterbreiten. Jede Buchungsanfrage des Kunden bedarf daher einer Bestätigung durch Sportpark, damit ein Vertrag zwischen dem Kunden und Sportpark über die Leistung zustande kommt, bezüglich derer der Kunde eine Buchungsanfrage gestellt hat. Sportpark steht es frei, Buchungsanfragen abzulehnen.
2.2 Miete von Tennis-/Badmintonplätzen
Tennis- und Badmintonplätze können zu einzelnen Zeiteinheiten à 60 Minuten sowie in Form von Saison-Abonnements für jeweils eine Saison mit einer bestimmten Anzahl von Zeiteinheiten pro Woche gemietet werden.
2.2.1 Buchung einzelner Zeiteinheiten
Buchungen von Tennis-/Badmintonplätzen zu einzelnen Zeiteinheiten können in der Anlage von Sportpark vor Ort, telefonisch, schriftlich und per E-Mail sowie über das Online-Buchungssystem auf der Website von Sportpark (abrufbar über die Domain www.sportpark-isernhagen.de) vorgenommen werden. Bei telefonisch oder persönlich an Sportpark gerichteten Buchungsanfragen steht es Sportpark im oben unter Ziffer 2.1. erläuterten Sinne frei, diese zu bestätigen und dadurch mit dem Kunden einen Vertrag über die Überlassung des betreffenden Tennis-/Badmintonplatzes in dem angefragten Zeitraum zu schließen. Im Rahmen des Online-Buchungssystems stellt der dort abrufbare Belegungskalender das Angebot von Sportpark dar, die danach in den dort angegebenen Zeiträumen verfügbaren Tennisplätze zu den jeweils angegebenen Preisen zu mieten. Ein Mietvertrag zwischen dem Kunden und Sportpark über die von dem Kunden ausgewählten Tennis-/Badmintonplätze zu den ausgewählten Zeiten und zu den dem Kunden im Zuge des Buchungsvorgangs mitgeteilten Preisen kommt mit Abschluss des Online-Buchungsvorgangs zustande. Mit Durchführung der Buchung seiner Auswahl erklärt der Kunde insoweit die Annahme des Angebots von Sportpark. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, insbesondere also auch bis zum Abschluss des Online-Buchungsvorgangs, keine Vorabreservierung der im Zuge des Buchungsvorgangs ausgewählten Plätze zu den von ihm ausgewählten Zeiten erfolgt mit der Folge, dass diese Plätze zu den betreffenden Zeiten nicht von anderen Kunden gebucht werden könnten. Es besteht daher prinzipiell (wenn auch gering) die Möglichkeit, dass ein Kunde mit Sportpark einen Vertrag über die Miete von Plätzen schließt, die ein anderer Kunde im Rahmen eines Buchungsvorgangs zu denselben Zeiten bereits ausgewählt hat, ohne jedoch den Buchungsvorgang abgeschlossen und somit seinerseits mit Sportpark einen Mietvertrag bezüglich der Plätze geschlossen zu haben.
2.2.2 Saison-Abonnements
Der Kunde beantragt ein Saison-Abonnement jeweils durch Einreichung eines schriftlichen Formulars bei Sportpark. Ein entsprechender Vertrag kommt zustande, indem Sportpark den Antrag des Kunden ausdrücklich oder durch Übersendung einer Rechnung über den für das Saison-Abonnement anfallenden Gesamtmietpreis annimmt.
3. Vertragsgegenstand, Leistungen von Sportpark
3.1 Durch den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Anlagen verpflichtet sich Sportpark, dem Kunden die Nutzung der gebuchten Anlage zu den vereinbarten Zeiten und zu dem vereinbarten Preis nach Maßgabe dieser AGB zur eigenverantwortlichen Nutzung zu überlassen. Eine Einweisung oder Anleitung des Kunden bezüglich der Nutzung der Anlagen, insbesondere bezüglich seiner körperlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlagen, ist ebenso wenig Gegenstand der insofern von Sportpark geschuldeten Leistungen, wie eine Beaufsichtigung des Kunden und etwaiger Mitspieler und/oder Begleiter des Kunden sowie der von diesen mitgebrachten Sachen.
3.2 Bei der Buchung eines Saison-Abonnements zur Nutzung eines Tennis-/Badmintonplatzes hat der Kunde die Möglichkeit, für die Dauer einer Saison je Woche eine bestimmte Anzahl von Zeiteinheiten für die Nutzung eines Tennis-/Badmintonplatzes zu buchen. Eine Buchung der Zeiteinheiten zur Nutzung ausschließlich eines ganz bestimmten Tennis-/Badmintonplatzes ist nicht möglich. Gleichwohl sich Sportpark darum nach Möglichkeit bemühen wird, begründet ein Saison-Abonnement daher keinen Anspruch des Kunden darauf, zu den im Rahmen des Abonnements gebuchten Zeiteinheiten stets denselben Platz überlassen zu bekommen.
3.3 Hat der Kunde im Rahmen eines Saison-Abonnements einen Tennis-/Badmintonplatz gebucht und sagt mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn diese Stunde ab, erhält er eine entsprechende Anzahl an Gutstunden, die beim Badminton noch während der Laufzeit des betreffenden Saison-Abonnements einzulösen sind, bzw. beim Tennis bis zum Beginn der darauf folgenden Wintersaison.
3.4 Sportpark behält sich das Recht vor, während der Laufzeit eines Saison-Abonnements die von dem Abonnement umfassten Plätze innerhalb der gebuchten Zeiträume für besondere Zwecke, insbesondere Turniere, in Anspruch zu nehmen. Für dadurch ausfallende Spielzeit erhält der Kunde den anteiligen Mietpreis für die ausgefallene Spielzeit zurückerstattet.
3.5 Hat der Kunde einen bestimmten Tennis-/Badmintonplatz gebucht und ist es Sportpark infolge einer Doppelbuchung oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ihm diesen für den vereinbarten Zeitraum zu überlassen, so kann Sportpark dem Kunden in dem vereinbarten Zeitraum einen anderen Platz derselben Kategorie zuweisen und dadurch seine vertragliche Leistungspflicht gegenüber dem Kunden erfüllen. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von Sportpark zu vertreten sind (z. B. Unwetter, Streik, Energieausfall, Unruhen, nicht von Sportpark zu vertretenden behördlichen Maßnahmen und dergleichen), ist Sportpark für die Dauer des hierdurch eintretenden Leistungshindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der Leistungspflicht befreit.
3.6 Sollte Sportpark neben der Überlassung von Anlagen weitere Leistungen ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung stellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf deren Erbringung. Sportpark ist berechtigt, solche Zusatzleistungen – im Falle derer Erbringung im Rahmen von Buchungen, die die wiederholte Erbringung von Leistungen durch Sportpark zum Gegenstand haben, nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist – zu ändern, einzustellen oder künftig nur noch gegen Vergütung anzubieten.
4. Nutzungsregeln für die Anlagen, Verantwortlichkeit des Kunden für eigene Gesundheit
4.1 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede sportliche Betätigung Risiken von Verletzungen birgt. Dies betrifft ganz besonders den Hochleistungssport. Der Kunde nimmt diese typischerweise mit sportlicher Betätigung im Allgemeinen und mit einer solchen im Rahmen des Hochleistungssports im Besonderen verbundene Verletzungsgefahr bei der Inanspruchnahme der Leistungen von Sportpark bewusst und eigenverantwortlich in Kauf.
4.2 Der Kunde ist insbesondere allein dafür verantwortlich, dass ihm allein infolge seiner körperlichen Betätigung im Rahmen der Nutzung der Anlagen, also unabhängig von dem Zustand der genutzten Anlagen, keine Beeinträchtigung oder Beschädigung seines Körpers, seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum oder sonstigen seiner Vermögensgegenstände entsteht.
4.3 Die Kunden sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Nutzung der Anlagen verpflichtet und haben insofern alles zu unterlassen, was andere Kunden über das bei vereinbarungsgemäßer, angemessener und vernünftiger Nutzung der Anlagen und sportlicher Betätigung übliche Maß hinaus beeinträchtigt.
4.4 Die Tennis-/Badmintonplätze und das Fitnessstudio dürfen nur mit geeigneter Sportbekleidung und sauberen und nicht abfärbenden Sportschuhen betreten bzw. bespielt werden. Sportpark ist andernfalls berechtigt, dem Kunden die Nutzung der Tennis-/Badmintonplätze zu verweigern. Sport mit freiem Oberkörper ist nicht gestattet. Bei Missachtung, insbes. Tragen der falschen Schuhe, kann der Betreiber eine Gebühr in Höhe von 200,00 EUR verlangen. Der Kunde hat die von ihm genutzten Anlagen nach Ablauf der jeweiligen Mietzeit in dem Zustand zu hinterlassen, wie er sie vorgefunden hat. Etwaige Beschädigungen und sonstige Mängel der Anlagen, die der Kunde feststellt, hat er Sportpark unverzüglich, spätestens unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit, innerhalb derer er die Beschädigung / den Mangel festgestellt hat, zur Kenntnis zu bringen.
4.5 Mitgebrachte Getränke sind am Spielfeldrand sicher in einer Sporttasche zu verwahren. Der Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. Bei Missachtung kann der Betreiber sowohl eine Gebühr in Höhe von 200,00 EUR als auch die Regulierung des Schadens bspw. durch die persönliche Haftpflichtversicherung verlangen. Der Verzehr von Speisen und Getränken auf dem Platz ist untersagt.
4.6. Für die Aufbewahrung von Kleidung und Wertgegenständen stehen im Bereich der Umkleideräume Schließfächer bereit. Diese dürfen ausschließlich für die Dauer des Aufenthaltes im Sportpark genutzt werden. Sportpark ist berechtigt, über Nacht belegte Schließfächer zu öffnen. Sollten die Umkleideräume nicht zur Verfügung stehen, sind Kleidung und Wertgegenstände in der Tasche am Spielfeldrand aufzubewahren. Für den Verlust übernimmt Sportpark keine Haftung.
4.7 Im Sanitärbereich sollen aus hygienischen Gründen Badeschuhe getragen werden. Die Umkleideräume dürfen nach dem Duschen nur abgetrocknet betreten werden. Die Entfernung von Körperbehaarung ist untersagt.
4.8 Fitness- und Saunabereich
Die Berechtigung zur Nutzung des Fitness- und Saunabereichs setzt einen Beitritt/Mitgliedschaft voraus. Besitzer eines Tagestickets und Inhaber eines Saison-Abonnements, sowie Kunden die am gleichen Tag Tennis/Badminton spielen können die Sauna kostenfrei benutzen, sofern nicht anders vereinbart.
4.8.1 Eine Betreuung des Fitnessbereiches durch Trainer oder anderes Personal findet nicht statt. Das Mitglied verpflichtet sich, die Fitnessgeräte sorgsam und bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der korrekten Nutzung gibt es die Möglichkeit, die Bedienungsanleitungen der Fitnessgeräte einzusehen. Für Fehlgebrauch oder Missbrauch der Geräte übernimmt Sportpark keine Haftung.
4.8.2 Das Training ist in geeigneter Sportbekleidung und sauberen Sportschuhen auszuführen; das Trainieren mit freiem Oberkörper ist untersagt. Aus hygienischen Gründen ist beim Training stets ein Handtuch mitzuführen, um damit die Auflageflächen an den Geräten abzudecken. Nach dem Gebrauch der Geräte sind diese so gereinigt zu hinterlassen, dass ein anderes Mitglied sogleich das Training aufnehmen kann. Bewegliche Geräte wie Hanteln u.Ä. müssen nach dem Gebrauch an den jeweiligen Aufbewahrungsort zurückgebracht werden.
4.8.3 Es ist dem Mitglied untersagt, im Fitnessbereich alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlichen verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z.B. Anabolika), mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten im Sportpark anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen ist Sportpark berechtigt, die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
4.8.4 Die offiziellen Saunazeiten hängen aus. Der Saunabereich soll nur mit geeignetem Schuhwerk (Badeschuhe) betreten werden. Vor dem Beginn des Saunabades ist der Gast verpflichtet, den Körper gründlich zu reinigen. Die Nutzung der Sauna ist nur unter Verwendung eines ausreichend großen Handtuchs als Sitz-/Liegeunterlage gestattet. Bei der Nutzung ist auf andere Gäste Rücksicht zu nehmen. Insbesondere erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr.
5. Preise und Bezahlung
5.1 Die Höhe der von dem Kunden an Sportpark für die Leistungserbringung zu zahlenden Preise bestimmt sich jeweils nach dem Angebot von Sportpark, aufgrund dessen der Vertrag mit dem Kunden gemäß Ziffer 2 dieser AGB zustande gekommen ist. Sollte ein Preis im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart sein, steht Sportpark ein solcher in Höhe der zum Zeitpunkt der zugrundeliegenden Buchungsanfrage des Kunden geltenden Preislisten von Sportpark zu. Sofern und soweit von Sportpark nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Der Kunde ist, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt und nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart, zur Vorleistung und somit zur Vorkasse verpflichtet. Der vom Kunden zu entrichtende Preis ist wie folgt zur Zahlung fällig:
5.2.1Der Preis für Einzeleinheiten für die Nutzung der Anlagen ist regelmäßig vollständig im Voraus zu leisten. Bei Buchungen von Einzeleinheiten für die Nutzung der Tennis-/Badmintonplätze über das Online-Buchungssystem nimmt der Kunde ein entsprechendes Angebot von Sportpark in dem von ihm ausgewählten Umfang durch Bezahlung des ausgewiesenen Gesamtmietpreises an (vgl. Ziffer 2.1 dieser AGB), sodass in diesem Fall der entsprechende Mietpreis jeweils mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig ist. In sonstigen Fällen der Buchung von Einzeleinheiten ist der vereinbarte Preis jeweils vollständig spätestens bis zum Beginn des betreffenden Nutzungs- bzw. Leistungszeitraums zu zahlen.
5.2.2Der Gesamtmietpreis für ein Saison-Abonnement für die Nutzung eines Tennisplatzes wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall jeweils wie folgt zur Zahlung fällig: Mit Zugang der Rechnung für ein Saison-Abonnement wird eine Reservierungsgebühr in Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises zur Zahlung fällig. Der danach verbleibende Restmietpreis ist zahlbar bis spätestens zwei (2) Wochen vor dem ersten im Rahmen des Saison-Abonnements vereinbarten Spieltermin. Geht dem Kunden die Rechnung für ein Saison-Abonnement später zu, ist der Gesamtmietpreis somit mit Zugang der Rechnung vollständig zur Zahlung fällig.
5.3 Grundsätzlich entfällt die mit Vertragsschluss begründete Zahlungspflicht des Kunden nicht insoweit, wie er eine gebuchte Anlage nicht nutzt; insofern wird auf die Regelung unter Ziffer 8.3 dieser AGB verwiesen. Ebenso wenig hat der Kunde einen Anspruch auf Überlassung der betreffenden Anlage für die volle gebuchte Dauer, wenn er eine fällige Zahlung nicht oder nicht vollständig rechtzeitig bis zum Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums leistet und Sportpark ihm insoweit die Überlassung der Anlage berechtigterweise verweigert.
6. Gewährleistung
6.1 Sportpark gewährt dem Kunden die Nutzung der gebuchten Anlagen im vereinbarten Umfang und nach Maßgabe dieser AGB. Sportpark wird dem Kunden hierzu die betreffende Anlage in einem Zustand überlassen, der zur eigenverantwortlichen Ausübung des Sports in üblicher Weise geeignet ist.
6.2 Unbeschadet der gesetzlichen Ausschlussgründe bei Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von einem Mangel, bestehen Gewährleistungsansprüche auch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von den geschuldeten Eigenschaften und der geschuldeten Beschaffenheit der von Sportpark erbrachten Leistungen, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Geeignetheit der Anlagen, bei Schäden, die nach Überlassung der betreffenden Anlage an den Kunden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Nutzung bzw. Handhabung der Anlage durch den Kunden oder von ihm mitgebrachte Personen entstehen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Buchung nicht vorausgesetzt und von Sportpark nicht zu vertreten sind.
6.3 Soweit eine Leistung von Sportpark nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Kunden diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird Sportpark die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung beseitigen. Der Kunde ist berechtigt, den vereinbarten Preis durch Erklärung gegenüber Sportpark für den Zeitraum und in dem Umfang zu mindern, in dem die geschuldete Nutzbarkeit der Anlage infolge ihrer Mangelhaftigkeit in vorstehendem Sinne nicht nur unerheblich gemindert ist. Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder Sportpark aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Kunde unbeschadet seines Minderungsrechts berechtigt, die betreffende Buchung zu kündigen und nach Maßgabe der unter Ziffer 7 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt.
6.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Beendigung der betreffenden Mietzeit. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn Sportpark grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Überlassung der betreffenden Anlage Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
infolge eines solchen Mangels. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die AGB der Sportpark GmbH für die Vermietung von Tennisplätzen und Trainingsanlagen ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.
7. Haftung
7.1 Die Haftung von Sportpark aus Vertrag und Delikt beschränkt sich auf a. Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; b. Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen; c. Schäden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. oben unter Ziffer 6.4); insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden ist dabei regelmäßig die einfache Höhe des Preises der betreffenden Leistung anzusehen. Darüberhinausgehende Haftungsansprüche sind insofern ausgeschlossen, insbesondere haftet Sportpark nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Sportpark. Sportpark haftet nicht für das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den Kunden handelt.
8. Laufzeiten, Kündigung, Stornierung, Nichtwahrnehmung und Übertragung von Buchungen
8.1 Bei den über die zeitweise Überlassung bzw. Nutzung von Anlagen zwischen dem Kunden und Sportpark geschlossenen Verträgen handelt es sich jeweils um für einen festen Zeitraum geschlossene und somit befristete Miet- bzw. Nutzungsverträge. Somit können solche Verträge von den Vertragspartnern vorzeitig nur durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Ein solcher wichtiger Grund ist für Sportpark insbesondere gegeben, wenn der Kunde erheblich gegen die Nutzungsregeln gem. Ziffer 4 dieser AGB verstößt oder er erklärt, diese Regeln bei Nutzung der Anlagen nicht beachten zu wollen. Aus seiner Risikosphäre stammende Gründe (Krankheit, Urlaub, Ortswechsel o. ä.), die den Kunden an der Nutzung gebuchter Anlagen hindern, stellen regelmäßig keinen den Kunden zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde aus tatsächlichen, bei der Buchung ihm nicht bekannten bzw. für ihn nicht vorhersehbaren und nicht von ihm zu vertretenden Gründen daran gehindert ist, eine erhebliche Anzahl von Zeiteinheiten im Rahmen eines Saison-Abonnements zu nutzen. Als erheblich ist insofern regelmäßig eine solche Anzahl anzusehen, die mindestens 50 % der im Rahmen des Saison-Abonnements vereinbarten Gesamtanzahl an Zeiteinheiten entspricht. Hat der Kunde den Preis für Leistungen im Voraus gezahlt, die vereinbarungsgemäß erst nach Wirksamwerden einer Kündigung erbracht werden sollten, werden ihm die entsprechenden Zahlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften von Sportpark erstattet. Etwaige Sportpark in einem solchen Fall gegenüber dem Kunden zustehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
8.2 Eine kostenfreie Stornierung gebuchter Leistungen ist ausgeschlossen. Mit Vertragsschluss verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Leistung, auch wenn diese aus Gründen, die nicht von Sportpark zu vertreten sind, nicht in Anspruch genommen wird.
8.3 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen entfällt die Verpflichtung des Kunden, den für eine Einzeleinheit vereinbarten Preis zu zahlen, nicht dadurch, dass er gebuchte Anlagen im vereinbarten Zeitraum nicht nutzt bzw. nicht in Anspruch nimmt, ohne dass die betreffende Buchung wirksam gekündigt oder aus anderem Grunde aufgehoben wurde. Es steht dem Kunden jedoch frei nachzuweisen, dass Sportpark infolge einer anderweitigen Vermietung der Anlage im betreffenden Zeitraum Einnahmen erzielt oder infolge der unterbliebenen Nutzung der Anlage Aufwendungen erspart hat, die sich Sportpark insoweit auf den vereinbarten Preis anzurechnen hat.
8.4 Der Kunde kann sein mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages erworbenes Recht, eine Anlage nach Maßgabe dieser AGB zu nutzen, an Dritte übertragen. Sportpark ist nur verpflichtet, einem solchen Dritten die entsprechende Nutzung zu gewähren, wenn der Kunde Sportpark über die Übertragung der Buchung sowie die Identität desjenigen informiert, auf den die Buchung übertragen wurde, oder aber der betreffende Dritte Sportpark gegenüber nachweist, dass ihm die betreffende Buchung von dem Kunden übertragen wurde.
9. Sonstiges
9.1 Der Erfüllungsort für die Leistungen von Sportpark ist der Ort der Anlage, derjenige für bargeldlose Zahlungen des Kunden ist der Sitz von Sportpark. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Sportpark und dem Kunden sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
9.2 Soweit der Kunde bei Abschluss des betreffenden Vertrages mit Sportpark als Unternehmer, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Sportpark und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten stets das für den Sitz von Sportpark zuständige Gericht zuständig.
Stand: April 2025